(1) Den Hinterbliebenen eines der in § 73 genannten Organe gebühren auf Antrag monatlich Versorgungsbezüge, wenn am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gegeben war oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gegeben gewesen wäre. Ein Stiefkind hat überdies nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsbezug, wenn es am Sterbetag des Organs dessen Haushalt angehört hat und das Organ überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen ist.
(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben eines Organs nach Abs 1 folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
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