(1) Die im § 11 genannten Organe erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 11 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.
(2) Bei im § 11 genannten Organen, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 11 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 11 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
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