(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 50) mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) Ist ein Mitglied des Landtages während der Ausübung seiner Funktion infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter gebührt.
(3) Einem ehemaligen Mitglied des Landtages gebührt für die Zeit, während der es Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, Bürgermeister oder sonstiges Mitglied eines Stadtsenates der Stadt Klagenfurt oder der Stadt Villach oder Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern ist, kein Ruhebezug nach Abs 1. Nach dem Ausscheiden aus den angeführten Funktionen ist der Ruhebezug unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 50 neu zu bemessen.
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