(1) Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind von der Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte zuletzt Bürgermeister war - bei allfälligen Rechtsnachfolgern von diesen im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen oder bei der Abtrennung von Gemeindeteilen von den Gemeinden auf die Teile der Gemeinde aufgeteilt wurde, nach Maßgabe der Einwohnerzahlen der abgetrennten Gebiete - zu tragen.
(2) Ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist gegenüber der Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte auf Ruhebezug zuletzt Bürgermeister war, geltend zu machen und vom Gemeinde-Servicezentrum zu liquidieren.
(3) Soweit Gemeinden Leistungen nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahlen zu tragen haben (Abs. 1), sind diese Leistungen der Gemeinden nach Abs. 2 vierteljährlich im nachhinein zu ersetzen. Die Gemeinde nach Abs. 2 hat den ersatzpflichtigen Gemeinden die Höhe der Ersatzleistungen bekanntzugeben.
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