(1) Die im § 23 Abs 1 genannten Organe erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße.
(2) Bei Bürgermeistern von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, werden - solange sie eine Aufwandsentschädigung nach § 23 erhalten - ihre Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse soweit stillgelegt, als sie nicht diese Aufwandsentschädigung übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.
(3) Bei Bürgermeistern von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich die im § 23 angeführte Aufwandsentschädigung um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- und Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie eine im § 23 angeführte Aufwandsentschädigung erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer einschließlich der Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen, zu verstehen.
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