§ 18 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 18

 

(1) Die im § 17 Abs 1 genannten Organe haben bei Dienstreisen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten. Das Ausmaß der Vergütung richtet sich nach den für einen Landesbeamten der Dienstklasse IX geltenden Vorschriften; haben diese Organe Dienstreisen innerhalb Österreichs in regelmäßiger Wiederkehr auszuführen, so kann anstelle der Einzelentschädigung ein Monatspauschale geleistet werden.

 

(2) Dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und den Stadträten der Landeshauptstadt Klagenfurt gebührt neben ihren Bezügen ein Auslagenersatz in der Höhe von 25 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe6.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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