Den Ersatzmitgliedern der Landesregierung gebührt für jeden Tag, an dem sie ein Mitglied der Landesregierung in deren Sitzungen vertreten, eine Entschädigung in der Höhe von einem Dreißigstel des Anfangsbezuges eines Landesrates.
In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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