§ 25 K-BG § 25

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die in den Abschnitten 9 bis 13 geregelten Ruhe- und Versorgungsbezüge.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist die jeweils nach § 89 in Betracht kommende Behörde.

(3) §§ 29, 33, 35, 40, 55, 65, 71, 79 und 87 sind auf überlebende eingetragene Partner und frühere eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen gilt § 232 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 K-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 K-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 K-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 K-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 K-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 K-BG
§ 26 K-BG