(1) Den Hinterbliebenen eines im § 66 genannten Organes gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn dieses Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte. Ein Stiefkind hat überdies nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsbezug, wenn es am Sterbetag des Organs dessen Haushalt angehört hat und das Organ überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen ist.
(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben eines Organs nach Abs 1 folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
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