(1) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug betragen 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.
(2) Auf die Versorgungsbezüge eines hinterbliebenen Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des § 52 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 52 vorgesehenen Vergleichsberechnung beim hinterbliebenen Ehegatten 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. von 125 Prozent des Gehaltes nach § 52 zugrunde zu legen sind.
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