(1) Die im § 15 genannten Organe erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Diensteinkommen hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 15 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen.
(2) Bei den im § 15 genannten Organen, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 15 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhebezug oder Versorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 15 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe- oder Versorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe- bzw. Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
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