(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. des Bezuges. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um weitere 5 v. H., bei Funktionsträgern der Stadt Villach um 3 v. H., und zwar bis zum Höchstausmaß von 80 v. H. des Bezuges.
(2) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und | |||||||||
2. | der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem ein Ruhebezug frühestens ausbezahlt werden darf, wenn das in § 73 genannte Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 22,5 Prozent, zu kürzen ist. |
(3) Der Ruhebezug darf 50 Prozent des Bezuges nach Abs 1 nicht unterschreiten.
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