(1) Die Bürgermeister haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung in der Höhe von 16 v. H. ihrer Aufwandsentschädigung und der Sonderzahlungen an die Gemeinde zu entrichten.
(2) Die Gemeinden haben den Pensionsbeitrag (Abs. 1) und den Beitrag nach § 100 dem Gemeinde-Servicezentrum zu überweisen. Reichen die Pensionsbeiträge und sonstige Einnahmen zur Liquidation der Leistungen durch das Gemeinde-Servicezentrum nicht aus, so haben die Gemeinden dem Gemeinde-Servicezentrum einen Kostenersatz in der zur Deckung des Abganges erforderlichen Höhe zu leisten. Für die Berechnung des Kostenersatzes gilt § 48 K-GBG sinngemäß. Das Land als Träger von Privatrechten wird ermächtigt, höchstens ein Drittel dieses Abganges durch die Leistung von Beiträgen an das Gemeinde-Servicezentrum abzudecken; in diesem Fall verringert sich der von den Gemeinden zu tragende Abgang um den Landesbeitrag.
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