(1) Die in diesem Gesetz vorgesehene Erhöhung des Pensionsanfallsalters auf 65 Jahre findet keine Anwendung auf Personen
a) | die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 91 Abs. 1 lit. c) die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften, LGBl Nr 23/1973, zuletzt geändert durch LGBl Nr 15/1989 - im folgenden kurz Bezügegesetz 1973 genannt -, bereits erreicht oder überschritten haben; | |||||||||
b) | die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach dem Bezügegesetz 1973 während der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages oder des laufenden Wahlabschnittes des Gemeinderates noch erreichen können; | |||||||||
c) | die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach dem Bezügegesetz 1973 während der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages oder des laufenden Wahlabschnittes des Gemeinderates nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Anrechnung von in anderen Funktionen verbrachten Zeiten (§ 47 Abs. 1 bis 4, §§ 50, 59, 74, 83) bzw. unter Anwendung von § 47 Abs. 5 bis 7 erreichen können. |
(2) Für den im Abs. 1 angeführten Personenkreis gilt weiterhin ein Pensionsanfallsalter von 55 Jahren.
(3) Die Bestimmungen des Bezügegesetzes 1973 über die Gewährung einer einmaligen Entschädigung bzw. einer Weiterzahlung von Bezügen (§§ 6, 10, § 13 in Verbindung mit § 6, § 15 in Verbindung mit § 10, § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bis 5 bzw. mit § 15, § 19 in Verbindung mit § 17 Abs. 2) und die Bestimmungen über die Einbeziehung dieser Zuwendungen in die Kürzungsbestimmungen (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 23 a in Verbindung mit § 34, § 42 in Verbindung mit § 34, § 46, § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 bzw. mit §§ 52 Abs. 2 und 34) finden weiterhin Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes - wenn sie zu diesem Zeitpunkt aus ihrer Funktion scheiden würden - bereits die Voraussetzungen für die Gewährung der einmaligen Entschädigung bzw. der Weiterzahlung von Bezügen nach dem Bezügegesetz 1973 erfüllen würden oder die diese Voraussetzungen bis zum Ende der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch laufenden Gesetzgebungsperiode bzw. des Wahlabschnittes des Gemeinderates - wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt aus ihrer Funktion scheiden würden - noch erwerben könnten. Der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer dürfen nur Zeiten zugrunde gelegt werden, die für Bürgermeister und Mitglieder des Stadtsenates der Städte Klagenfurt und Villach vor dem 10. März 1997 und für den sonstigen von diesem Gesetz erfaßten Personenkreis vor dem 19. April 1994 liegen.
(3a) Ein Ruhebezug nach §§ 49, 67, 82 K-BG sowie ein Ruhebezug als Mitglied des Villacher Stadtsenates nach § 74 K-BG gebührt frühestens nach so vielen Monaten als eine einmalige Entschädigung iSd Abs. 3 erster Halbsatz ohne anteilsmäßige Berücksichtigung von Sonderzahlungen durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug teilbar ist. Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach § 10 und § 15 iVm § 10 des Bezügegesetzes 1973, LGBl Nr 23, in der Fassung LGBl Nr 15/1989, iSd Abs. 3 erster Halbsatz besteht nur so lange, als nicht ein Ruhebezug nach dem 10. oder 12. Abschnitt des K-BG auszuzahlen wäre.
(4) Die Bestimmungen des Bezügegesetzes 1973 über die gegenüber diesem Gesetz geringere Mindestfunktionsdauer, die für den Anspruch auf Ruhebezüge maßgeblich ist (§ 31 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 56 a, § 47 in Verbindung mit § 44 Abs. 1) finden weiterhin Anwendung auf Personen nach Abs. 1 lit. a bis c.
(5) Soweit im Bezügegesetz 1973 Verweisungen auf das Kärntner Dienstrechtsgesetz enthalten sind, gelten diese Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit § 92 nicht anderes bestimmt.
(6) In einer Funktion verbrachte ruhegenußfähige Zeiten nach dem Bezügegesetz 1973 gelten als entsprechende Zeiten nach diesem Gesetz, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(7) (entfällt)
(8) Der Ermittlung der Ruhebezüge von Bürgermeistern von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die vor dem 1. Jänner 1981 aus ihrer Funktion ausgeschieden sind, sowie der Ermittlung von Versorgungsbezügen von Hinterbliebenen dieser Bürgermeister ist nachstehende Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen:
a) | in Gemeinden von 10.001 Einwohnern | |||||||||
bis 20.000 Einwohnern 200 v. H. | ||||||||||
b) | in Gemeinden über 20.000 Einwohner 250 v. H. | |||||||||
des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9. |
(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Gemeinde-Servicezentrum zu liquidierende Ruhe- und Versorgungsbezüge sind weiterhin so zu liquidieren, als ob es Ansprüche nach dem 13. Abschnitt wären.
(10) Die Bestimmungen des § 47 über die Einrechnung von Zeiten in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit und die Möglichkeit des Einkaufs nach § 47 Abs. 5 gelten nicht für Personen, die vor dem 1. November 1992 bereits aus einer in diesem Gesetz oder dem vergleichbaren Bundesgesetz geregelten politischen Funktionen ausgeschieden sind, sofern sie nicht nach diesem Zeitpunkt erneut eine der in diesem Gesetz oder in vergleichbaren Bundesgesetzen geregelte politische Funktion bekleiden.
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