(1) Der Ruhebezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters und eines Landesrates darf erst ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten ausbezahlt werden.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges nach Abs 1 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident des Rechnungshofes oder Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, so erlischt der Anspruch auf Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht. Scheidet dieses Organ aus dieser Funktion aus, so ist der Ruhebezug unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 59 neu zu bemessen.
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