(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. des der Ermittlung des Ruhebezuges zugrunde zu legenden Bezuges nach § 59 Abs 2. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 4 v. H. dieses Bezuges.
(2) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und | |||||||||
2. | der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem ein Ruhebezug frühestens ausbezahlt werden darf, wenn der Landeshauptmann-Stellvertreter oder der Landesrat nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 22,5 Prozent, zu kürzen ist. |
(3) Der Ruhebezug darf
1. | 80 Prozent des Bezuges nach § 11 nicht übersteigen und | |||||||||
2. | 50 Prozent dieses Bezuges nicht unterschreiten. |
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