§ 1 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

1. Teil

Regelungen für die Zeit der Funktionsausübung

 

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

 

Den Organen von Gebietskörperschaften gebühren nach Maßgabe dieses Gesetzes Bezüge und Aufwandsentschädigungen.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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