Optionsrecht
(1) Personen, die am 30. Juni 1998 eine im Kärntner Bezügegesetz 1997 angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 94 Abs 1 lit a oder b genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 30. November 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die §§ 25 bis 89, 90 Abs 3, 5 bis 10, 91 und 92 dieses Gesetzes anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer Funktion nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997 betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die §§ 25 bis 89, 90 Abs 3, 5 bis 10, 91 und 92 dieses Gesetzes anzuwenden sind.
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