(1) Den im § 66 genannten Organen gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat. Zeiten, die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden, sind zuzurechnen.
(2) Ist ein im § 66 genanntes Organ infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn einem im § 66 genannten Organ aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
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