§ 47 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 47

 

(1) Soweit Zeiträume nach diesem Gesetz in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit eingerechnet werden dürfen, ist eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes unzulässig.

 

(2) Eine Einrechnung von Zeiträumen in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit darf ausschließlich zur Begründung eines Anspruches auf Ruhebezug, nicht aber zu seiner Erhöhung erfolgen.

 

(3) Eine Einrechnung von Zeiträumen in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist - wenn die Pensionsbeiträge nicht an die Gebietskörperschaft geleistet wurden, gegenüber der der Pensionsanspruch geltend gemacht wird - weiters nur zulässig, wenn diese Pensionsbeiträge von der Gebietskörperschaft, an die sie geleistet wurden, an jene Gebietskörperschaft überwiesen werden, gegenüber der der Pensionsanspruch geltend gemacht wird.

 

(4) Die Einrechnung von Zeiträumen in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit darf nur auf Antrag erfolgen.

 

(5) Organe, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 75 v. H. der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit erreichen, haben das Recht, die auf den Zeitraum von zehn Jahren fehlende Zeit durch Entrichtung von Beiträgen einzukaufen. Der Beitrag beträgt für jeden fehlenden Monat 20 v. H. ihres Bezuges (ihrer Aufwandsentschädigung) zu diesem Zeitpunkt.

 

(6) Der Einkauf darf nur auf Antrag erfolgen. Ein derartiger Antrag ist bis längstens zwei Monate vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 zu stellen. Gleichzeitig mit diesem Antrag muß auch ein allfälliger Antrag nach Abs 4 gestellt werden. Über diese Anträge hat die in Betracht kommende Behörde binnen einem Monat zu entscheiden. Die Entrichtung des Beitrages nach Abs 5 hat spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 zu erfolgen. Wird der Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet, erlischt die Bewilligung zum Einkauf.

 

(7) Stirbt ein Organ zwischen der Erlassung des Bescheides und der Entrichtung des Beitrages nach Abs 5, so steht es den Hinterbliebenen, die im Falle der Entrichtung Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, frei, den ausständigen Beitrag bis 30. Juni 1998 zu leisten und so ihren Anspruch auf Versorgungsbezüge zu begründen.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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