(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. des Bezuges nach § 50 Abs 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 3 v. H.
(1a) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und | |||||||||
2. | der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem ein Ruhebezug frühestens ausbezahlt werden darf, wenn das Mitglied des Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 22,5 Prozent, zu kürzen ist. |
(2) Der Ruhebezug darf
1. | 80 Prozent des Bezuges nach § 50 nicht übersteigen und | |||||||||
2. | 50 Prozent dieses Bezuges nicht unterschreiten. |
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