Sind in der nach § 50 Abs 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind als die gebührenden ungekürzten gleichartigen Leistungen des Bundes.
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