§ 73 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

12. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für die Bürgermeister

und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates

der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach

 

§ 73

 

Die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung an die Landeshauptstadt Klagenfurt bzw. an die Stadt Villach zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 K-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 K-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 K-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 K-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 K-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72 K-BG
§ 74 K-BG