§ 14 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 14

 

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt für die von ihnen auszuführenden Dienstreisen ein Monatspauschale. Das Pauschale beträgt für den Landeshauptmann 24 v. H. und für die sonstigen Mitglieder der Landesregierung 20 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbediensteten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

 

(2) Den im § 11 genannten Organen gebührt neben ihren Bezügen ein Auslagenersatz in der Höhe von 40 v. H. ihres Bezuges. Bei der Ermittlung der Höhe des Auslagenersatzes ist von dem Bezug auszugehen, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 K-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 K-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 K-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 K-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 K-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 K-BG
§ 15 K-BG