(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt für die von ihnen auszuführenden Dienstreisen ein Monatspauschale. Das Pauschale beträgt für den Landeshauptmann 24 v. H. und für die sonstigen Mitglieder der Landesregierung 20 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbediensteten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(2) Den im § 11 genannten Organen gebührt neben ihren Bezügen ein Auslagenersatz in der Höhe von 40 v. H. ihres Bezuges. Bei der Ermittlung der Höhe des Auslagenersatzes ist von dem Bezug auszugehen, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.
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