(1) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges des Organes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung des § 67 Abs 2 ermittelt.
(2) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des zehnten Jahres der Funktionsdauer 50 v. H. des der Ermittlung des Ruhebezuges zugrunde zu legenden Bezuges nach Abs 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 4 v. H. dieses Bezuges.
(3) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und | |||||||||
2. | der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem ein Ruhebezug frühestens ausbezahlt werden darf, wenn das in § 66 genannte Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 22,5 Prozent, zu kürzen ist. |
(4) Der Ruhebezug darf
1. | 80 Prozent des Bezuges nach § 15 nicht übersteigen und | |||||||||
2. | 50 Prozent dieses Bezuges nicht unterschreiten. |
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