(1) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug nach diesem Gesetz nicht ab einem Monatsersten, so gebührt er in diesem ersten Monat aliquot für die noch verbleibenden Teile des Monates.
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