(1) Burgenland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
(2) Burgenland gründet auf der Freiheit und Würde des Menschen; es schützt die Entfaltung seiner Bürger in einer gerechten Gesellschaft.
(3) Burgenland ist ein selbständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
Die Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie durch seine verfassungsmäßig bestellten Vertretungsorgane ausgeübt.
Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung des Landes. Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit.
(1) Burgenland umfaßt das durch Staatsverträge und Gesetze in seinem gegenwärtigen Bestand festgelegte Landesgebiet.
(2) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn dadurch zugleich eine Änderung von Landesgrenzen des Burgenlandes erfolgen soll.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes, mit denen zugleich eine Änderung der Grenzen des Burgenlandes erfolgen soll, bedürfen eines Landesgesetzes sowie damit übereinstimmender Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder. Für Grenzbereinigungen genügen ein Landesgesetz und damit übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder.
(4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Landtages über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz haben, sind Burgenländische Landesbürgerinnen und Landesbürger.
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Landessprache.
(1) Landeshauptstadt und Sitz des Landtages und der Landesregierung ist die Freistadt Eisenstadt.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages den Sitz des Landtages an einen anderen Ort verlegen.
(1) Die Farben des Burgenlandes sind rot-gold.
(2) Das Landeswappen des Burgenlandes ist in goldenem Schild ein roter, golden gekrönter und bewehrter, rot bezungter, widersehender Adler mit ausgebreiteten Schwingen, der auf einem schwarzen Felsen steht, in den Oberecken von zwei schwarzen, breitendigen Kreuzchen begleitet wird und dessen Brust mit einem dreimal von rot und kürsch gespaltenen und golden eingefaßten Schildchen belegt ist.
(3) Das Landessiegel des Burgenlandes weist das in Absatz 2 beschriebene Landeswappen mit der Umschrift “Land Burgenland” auf.
(4) Die Landeshymne des Burgenlandes ist das Lied “Mein Heimatvolk, mein Heimatland”.
(5) Nähere Bestimmungen über die burgenländischen Landessymbole und deren Verwendung sind durch Landesgesetz zu treffen.
(1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern (Landtagsabgeordneten). Bei Abstimmungen und Anträgen im Landtag ist von dieser Zahl auszugehen.
(2) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3) Wahlberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.
(6) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(1) Für die Wahl in den Landtag wird das Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteilt.
(2) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:
Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See;
Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung;
Wahlkreis 3: den politischen Bezirk Mattersburg;
Wahlkreis 4: den politischen Bezirk Oberpullendorf;
Wahlkreis 5: den politischen Bezirk Oberwart;
Wahlkreis 6: den politischen Bezirk Güssing;
Wahlkreis 7: den politischen Bezirk Jennersdorf.
(3) Die Zahl der Mitglieder des Landtages ist auf die Wahlberechtigten eines Wahlkreises (Wahlkörper) im Verhältnis der Bürgerinnen- und Bürgerzahl der Wahlkreise zu verteilen. Die Bürgerinnen- und Bürgerzahl der Wahlkreise ist die Zahl der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2009) im Burgenland ihren Hauptwohnsitz hatten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Verteilung der Mitglieder des Landtages auf die Wahlkreise, über die Wahlberechtigten und die Wählbarkeit sowie das Wahlverfahren sind (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz und die Briefwahl) durch die Landtagswahlordnung zu treffen.
(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert fünf Jahre vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt. Die Landesregierung hat die Wahl des Landtages so anzuordnen, daß der neue Landtag am Tage nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Der neue Landtag ist so einzuberufen, daß die Abhaltung seiner ersten Sitzung innerhalb von acht Wochen - im Falle des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl möglich ist.
(3) Den neuen Landtag hat die Präsidentin oder der Präsident des alten Landtages zur ersten Sitzung einzuberufen, in der sie oder er den einstweiligen Vorsitz führt. Für die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten ist Artikel 18 sinngemäß anzuwenden.
(1) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Gesetz seine Auflösung beschließen. Die Beschlußfassung über dieses Gesetz kann erst am zweiten Werktag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich. Auch in diesem Fall dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.
(2) Die Landesregierung hat binnen drei Wochen nach der Auflösung des Landtages Neuwahlen auszuschreiben und den Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Artikel 12 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden.
Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten, die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten und die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten. Die Präsidentinnen und Präsidenten des Landtages bleiben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt, bis der neue Landtag die neuen Präsidentinnen und Präsidenten gewählt hat.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident, die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident und die Dritte Präsidentin oder der Dritte Präsident werden vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags jener Parteien gewählt, denen nach den Absätzen 4 bis 7 eine Präsidentin oder ein Präsident zukommt; der Wahlvorschlag muss jeweils von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten dieser Parteien unterfertigt sein.
(3) Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht oder erhält er nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so sind die Präsidentin oder der Präsident, die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident und die Dritte Präsidentin oder der Dritte Präsident nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 zu wählen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird die Präsidentin oder der Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlags der an Mandaten zweitstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen zweitstärksten Partei gewählt. Die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(6) Die Dritte Präsidentin oder der Dritte Präsident wird in sinngemäßer Anwendung des Artikels 53 Absatz 7 des Landes-Verfassungsgesetzes LGBl. Nr. 42/1981 in der Fassung LGBl. Nr. 75/2013 gewählt.
(7) Erstattet eine Partei, der nach den Bestimmungen dieses Artikels eine Präsidentin oder ein Präsident zukommt, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann wird die betreffende Präsidentin oder der betreffende Präsident auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke (bei gleicher Mandatsstärke in der Reihenfolge absteigender Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl) mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(8) Gehört eine oder ein nach den Bestimmungen dieses Artikels gewählte Präsidentin oder gewählter Präsident nicht derjenigen Partei an, aufgrund deren Wahlvorschlag sie oder er gewählt wurde, so wird ihr bzw. sein Amt dieser Partei zugerechnet.
(1) Der Landtag kann die Präsidentin oder den Präsidenten, die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten sowie die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten durch Beschluss abberufen.
(2) Ein Antrag auf Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Zweiten oder Dritten Präsidentin oder des Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(3) Ein Beschluss, mit dem die Präsidentin oder der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Ein Beschluss, mit dem die Zweite und die Dritte Präsidentin oder der Zweite und Dritte Präsident abberufen werden, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefasst werden.
(4) Wurde die Zweite oder die Dritte Präsidentin oder der Zweite oder der Dritte Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluss, mit dem eine so gewählte Präsidentin oder ein so gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Landtag in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung und innerhalb der Tagung zu den einzelnen Sitzungen ein. Die ordentliche Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 1. August des folgenden Jahres währen. Die Präsidentin oder der Präsident kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
(2) Wenn die Landesregierung oder mindestens ein Sechstel der Mitglieder des Landtages es verlangen, so hat die Präsidentin oder der Präsident den Landtag binnen einer Woche so einzuberufen, dass er innerhalb einer weiteren Woche zusammentreten kann. Sofern diese in die tagungsfreie Zeit fällt, hat die Präsidentin oder der Präsident zugleich auch eine außerordentliche Tagung einzuberufen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Landtag, ihr bzw. sein Stimmrecht bleibt gewahrt.
(1) Im Falle der Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident durch die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung durch die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten vertreten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann sich bei der Führung des Vorsitzes im Landtag durch die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten oder die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten vertreten lassen.
(3) Wenn die gewählten Präsidentinnen und Präsidenten an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, führt das an Jahren älteste Mitglied des Landtages den Vorsitz, sofern es an der Ausübung seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung der Gewählten oder der Erledigung der Ämter im Präsidium des Landtages vertreten war; dieses Mitglied hat den Landtag sofort einzuberufen und nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden, welche die Funktionen der verhinderten Präsidentin oder Präsidenten übernehmen oder im Falle der Erledigung der Ämter, die Wahl der Präsidentin oder Präsidenten vornehmen zu lassen.
(4) Wenn das Mitglied des Landtages dieser Pflicht binnen drei Tagen, vom Eintritt der Verhinderung der Präsidentinnen oder der Präsidenten oder der Erledigung der Ämter an gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher genannten Rechte an das nächste jeweils älteste Mitglied des Landtages über, bei dem die in Absatz 3 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(5) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im Amt, bis mindestens eine oder einer der an der Ausübung ihrer Funktionen verhinderten Präsidentinnen oder Präsidenten ihr bzw. sein Amt wieder ausüben kann.
(1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages. Diese besteht aus der Landtagsdirektorin oder dem Landtagsdirektor, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und den übrigen Bediensteten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestellt nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages die Landtagsdirektorin oder den Landtagsdirektor, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Bediensteten der Landtagsdirektion.
(3) Der Landtagsdirektorin oder dem Landtagsdirektor obliegt die Leitung des inneren Dienstes der Landtagsdirektion. Die Landtagsdirektorin oder der Landtagsdirektor und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen rechtskundige Verwaltungsbedienstete sein.
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es von der oder von dem Vorsitzenden oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörerinnen und Zuhörer beschlossen wird.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder rechtlichen Verantwortung frei.
(1) Die Führung der Geschäfte des Landtages wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, welches nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsordnung des Landtages).
(2) In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung seiner Verhandlungsgegenstände Ausschüsse zu bilden hat. Die Zusammensetzung der Ausschüsse hat den Grundsätzen der Verhältniswahl (d`Hondtsches Verfahren) zu entsprechen.
(1) Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Falle des Artikels 58 nach dem Ende der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn dieses Mitglied nicht binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber die auf sie oder auf ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Landtages aus Anlass ihrer oder seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung nicht angenommen hat.
(5) Mitglieder des Landtages können aus bestimmten Gründen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen. Der Karenzurlaub ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages auszusprechen. Für diese Zeit wird das Mandat durch eine Bewerberin oder einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertretung). Auf solche Vertreter finden Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 bis 28 sinngemäße Anwendung. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
(1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt in den Landtag über Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des alten Landtages durch die Worte “Ich gelobe” unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenland, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(2) Später eintretende Landtagsabgeordnete leisten über Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages die Angelobung bei ihrem Eintritt.
(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung.
(2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit der oder des betreffenden Landtagsabgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies die oder der betreffende Landtagsabgeordnete oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neuen Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung sein.
(2) Die Mitglieder des Landtages haben sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die ihre politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.
(3) Für die Mitglieder des Landtages gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.
(1) Bewerben sich öffentlich Bedienstete um ein Mandat im Landtag, ist ihnen die dafür erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Öffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Landtages sind, sind auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(3) Öffentlich Bedienstete, die wegen der Ausübung ihres Mandates am bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben Anspruch darauf, dass ihnen eine zumutbare gleichwertige - mit ihrer Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
Die Mitglieder des Landtages erhalten aus Landesmitteln für die Ausübung ihrer Tätigkeit Bezüge. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
(1) Ein Mitglied des Landtages wird seines Mandates verlustig:
a) | wenn es die Angelobung nicht in der im Artikel 23 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will; | |||||||||
b) | wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder durch 30 Tage ohne einen vom Landtag anerkannten triftigen Grund den Sitzungen des Landtages ferngeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; | |||||||||
c) | wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird; | |||||||||
d) | wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; | |||||||||
e) | wegen Unvereinbarkeit. |
(2) Über den Eintritt des Mandatsverlustes erkennt der Verfassungsgerichtshof (Artikel 141 B-VG).
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren.
(2) Jeder Gesetzesvorschlag, der technische Vorschriften enthält oder ändert, ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm. In diesem Fall genügt die Mitteilung, um welche Norm es sich handelt.
(3) Die Beschlußfassung eines Landesgesetzes im Sinne des Absatz 2 im Landtag darf erst nach Vorliegen der in den maßgeblichen europäischen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfolgen. Die näheren Bestimmungen sind durch die jeweils in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften zu treffen.
(1) Die Landesregierung hat ein
1. | von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern, | |||||||||
2. | von mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder | |||||||||
3. | von mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse | |||||||||
gestelltes Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln. |
(1a) Ein Volksbegehren gemäß Absatz 1 Z 2 oder Z 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.
(2) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Ein Antrag gemäß Absatz 1 Z 1 muß von mindestens 2 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden.
(3) Bei einem Volksbegehren sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt.
(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einem Volksbegehren beruhen, sind mit Berufung auf dieses Volksbegehren kundzumachen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden; sie sind als solche („Landesverfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.
Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Solche Gesetzesbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung die ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat.
(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 32 jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt oder von mindestens 12 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern schriftlich verlangt wird. In diesen Fällen darf der Gesetzesbeschluß erst dann beurkundet, gegengezeichnet und verlautbart werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergeben hat, daß der Gesetzesbeschluß des Landtages Gesetzeskraft erhalten soll.
(2) Eine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß
1. | zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden gefaßt wurde oder | |||||||||
2. | in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen war oder | |||||||||
3. | überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält. |
(3) Bei einer Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt.
(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis dieser Volksabstimmung kundzumachen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß unter Berufung auf den Beschluß des Landtages unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Auf gemeinsamen Beschluß der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages können Änderungen im Text des Gesetzesbeschlusses zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vorgenommen werden.
(1) Gesetzesbeschlüsse, Staatsverträge und Vereinbarungen gemäß Artikel 80 sowie Verordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes sind
im “Landesgesetzblatt für das Burgenland” zu verlautbaren. Bei Anlagen zu Verordnungen kann, wenn auf Grund ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung ein nicht vertretbarer Aufwand entstünde, gesetzlich eine andere Art der Verlautbarung bestimmt werden.
(2) Die verbindliche Kraft von Landesgesetzen, Staatsverträgen und Vereinbarungen gemäß Art. 80 sowie Verordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das gesamte Landesgebiet. Im Fall außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Verlautbarung von Verordnungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, kann gesetzlich neben der Verlautbarung im Landesgesetzblatt auch eine andere Art der Verlautbarung bestimmt werden, wobei deren verbindliche Kraft mit dieser Verlautbarung beginnt.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die als Landesverfassungsgesetze oder Landesgesetze in Geltung stehen, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.
(4) Die Berichtigung von Druckfehlern in den Verlautbarungen des Landesgesetzblattes obliegt der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann.
(5) Die näheren Bestimmungen über Verlautbarungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Absatz 1 gestellt haben, haben außerdem eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.
(1) Der Landeshaushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
(1a) Dem Landtag ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einzahlungen und Erträge sowie der Auszahlungen und Aufwendungen des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen (Landesvoranschlag). Der Landesvoranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und den Stellenplan sowie gegebenenfalls weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.
(2) Der Landtag beschließt den Landesvoranschlag vor Beginn des Finanzjahres.
(3) Der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.
(4) Die Landesregierung ist bei der Vollziehung des Landesvoranschlages an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden.
(5) Die Landesregierung kann dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag vorlegen.
(6) Die Finanzgebarungen des Landes und sonstiger Rechtsträger (ausgenommen Gemeinden und Gemeindeverbände), die im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Sektor Staat zugerechnet werden und deren Organisationsrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, sind risikoavers auszurichten. Insbesondere sind bei der Finanzgebarung keine vermeidbaren Risiken einzugehen und volle Transparenz zu gewährleisten.
(7) Die näheren Bestimmungen über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung sind durch Landesgesetz zu treffen.
Für Bürgschaften zu Lasten des Landes, Leasingfinanzierungen, zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen sowie für Kreditoperationen des Landes ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.
(1) Von den Anteilsrechten an der Energie Burgenland AG müssen mindestens 51% im Eigentum des Landes Burgenland stehen oder dem Land Burgenland über eigene Unternehmen zugerechnet werden.
(2) Die Versorgung der Gemeindebürger mit einwandfreiem Trinkwasser ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde oder eines hiefür gebildeten Gemeindeverbandes. Für die vom Benützer zu entrichtende Gebühr kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung Höchstbeträge festsetzen.
Wird der Landesvoranschlag nicht vor Beginn des folgenden Finanzjahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt für die ersten drei Monate des folgenden Finanzjahres unter sinngemäßer Anwendung des Landesvoranschlages für das vorhergegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Auszahlungen und Aufwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Auszahlungen und Aufwendungen des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen. Die zur Erfüllung bereits vor Eintreten des Provisoriums bestehender rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Auszahlungen und Aufwendungen sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten. Nach Ablauf der drei Monate hat der Landtag durch Beschluß Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.
(1) Die Landesregierung hat anläßlich der Vorlage des ersten Budgets ihrer Funktionsperiode dem Landtag einen Finanzplan über die Grundlagen der Veranschlagungen für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre vorzulegen.
(2) Der Finanzplan hat insbesonders zu enthalten:
1. | Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Auszahlungen und Aufwendungen in dem Zeitraum der nächsten fünf Jahre, gegliedert nach Jahresbeträgen und Aufgabenbereichen; | |||||||||
2. | die Bedeckungsmaßnahmen, die hiefür in Aussicht genommen werden; | |||||||||
3. | die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung; | |||||||||
4. | die dazu erforderlichen Erläuterungen. |
(3) Bei der Beschlußfassung des Landesvoranschlages sind allfällige Abweichungen vom Finanzplan festzustellen. Der Finanzplan ist dieser Feststellung entsprechend fortzuführen.
Jedem Entwurf eines Landesgesetzes, einer Verordnung oder einer sonstigen Maßnahme, der mit zusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden sein könnte, ist eine Berechnung anzuschließen, aus der die Gesamtbelastung des Landes sowie die in den einzelnen Finanzjahren anfallenden Anteile hervorgehen. Die Notwendigkeit der Auszahlungen und Aufwendungen ist zu begründen, und für ihre Bedeckung sind entsprechende Vorschläge zu erstatten.
(1) Der Landtag kann zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Regierungspolitik Landesausschüsse einsetzen.
(2) Einem Landesausschuß gehören an: die sachlich zuständigen Mitglieder der Landesregierung, Mitglieder des Landtages und die Vorständinnen oder Vorstände der sachlich zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
(3) Die Mitglieder des Landtages werden vom Landtag in den Landesausschuß nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet.
(4) Ein Landesausschuß kann nach Bedarf Sachverständige beiziehen.
(5) Die erstmalige Einberufung eines Landesausschusses obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages. Ein Landesausschuß ist einzusetzen, wenn dies ein Mitglied der Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(6) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
(1) Dem Hauptausschuß obliegt die Mitwirkung an der Erlassung von Notverordnungen durch die Landesregierung (Artikel 50).
(2) Der Hauptausschuß besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern, die jedoch sieben nicht übersteigen darf. Alle Mitglieder des Hauptausschusses werden vom Landtag aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Hauptausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. Solte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.
(3) Für die Obfrau oder den Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte eine Erste Schriftführerin bzw. einen Ersten Schriftführer und eine Zweite Schriftführerin bzw. einen Zweiten Schriftführer.
(4) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen. Darin ist insbesondere vorzusorgen, daß der Hauptausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann.
(1) Dem Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit obliegt insbesondere die Besorgung von Aufgaben, die der Landtag gemäß Artikel 83 in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen hat.
(2) Der Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Ausschusses werden vom Landtag aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Ausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. Sollte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.
(3) Für die Obfrau oder den Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Erste Schriftführerin bzw. einen Ersten Schriftführer und eine Zweite Schriftführerin bzw. einen Zweiten Schriftführer.
(4) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten sowie der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Landes. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
(1) Der Landtag ist befugt, über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, eine Aussprache durchzuführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(2) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
(1) Die Landesregierung hat am Beginn ihrer Funktionsperiode eine Regierungserklärung abzugeben, die insbesondere die Schwerpunkte der künftigen Regierungstätigkeit zu enthalten hat.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung den Landtag über alle geplanten bedeutsamen Regierungsakte frühzeitig zu informieren.
(1) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, in Entschließungen Ausdruck zu geben und Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(1a) Untersuchungsausschüsse können durch Beschluss des Landtages oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes eingesetzt werden.
(2) Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegen, sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder eine parlamentarische Enquete über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches abzuhalten. Hiebei sind, soweit dies einer umfassenden Information dient, schriftliche Äußerungen einzuholen sowie Sachverständige und andere Auskunftspersonen beizuziehen. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte über Angelegenheiten einzuholen, die Gegenstand einer Verhandlung des Landtages sind. Hiebei ist im Amt der Burgenländischen Landesregierung die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten oder Aktenbestandteile, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(2) Wird dem Begehren des Mitgliedes des Landtages nicht entsprochen, so hat auf dessen Verlangen das Mitglied der Landesregierung dies im Landtag zu begründen.
(1) Die vom Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder sind vom Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bezeichnung des an erster Stelle entsendeten Vertreters des Landes zu wählen. Hiebei muß mindestens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates müssen zum Landtag wählbar sein.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall der erforderlichen Nachwahl eines Mitgliedes des Bundesrates oder eines Ersatzmitgliedes.
(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, aus.
(2) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß (Artikel 42a) diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Jede nach Absatz 2 erlassene Verordnung ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag vorzulegen, den der Präsident des Landtages, sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, für einen der folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage, bei einem länger als vier Wochen andauernden Hindernis für das Zusammentreten des Landtages binnen vier Wochen nach dem Wegfall dieses Hindernisses, hat der Landtag entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Diesem Verlangen hat die Landesregierung unverzüglich zu entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung des Landtages. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Landesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(4) Die im Absatz 2 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Landeseigentum, noch Maßnahmen in Angelegenheiten des Arbeiterrechtes sowie Arbeiter- und Angestelltenschutzes, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.
(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.
(1) Ein Mitglied der Landesregierung darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesregierung, eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder eines Vorstandes eines Gemeindeverbandes sein.
(2) Ein Mitglied der Landesregierung hat sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die seine politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.
(3) Für die Mitglieder der Landesregierung gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.
(1) Die Landesregierung wird vom Landtag nach der Wahl der Präsidenten (Art. 15) für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt bis die neue Landesregierung gewählt ist.
(2) Die nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärkste Partei lädt die anderen Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu ersten Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.
(3) Der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages, der so viele Personen zu enthalten hat, wie die Landesregierung Mitglieder hat und hievon eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmann-Stellvertreters bezeichnen muss.
(4) Ein Wahlvorschlag ist im Wege der Landtagsdirektion mindestens 48 Stunden vor der Sitzung schriftlich einzubringen und muss von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten unterfertigt sein. Die zeitgleiche Unterstützung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Landtagsabgeordneten ist nicht zulässig.
(5) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Der Wahlvorschlag, der von der größten Zahl an Landtagsabgeordneten unterfertigt ist, hat dabei als erster zur Abstimmung zu gelangen.
(6) Für die Wahl der Landesregierung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erlangt keiner der im Rahmen einer Sitzung zur Abstimmung gelangten Wahlvorschläge die erforderliche Mehrheit, sind vor jedem weiteren Wahlgang Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung zu führen.
(7) Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: “Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.”
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieses Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden überdies nach den Bestimmungen des B-VG auf die Bundesverfassung angelobt.
(1) Die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung ist durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Fall, daß deren Verhinderung auf Krankheit oder sonstigem unabwendbaren Ereignis beruht und länger als drei Monate dauert, hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landesregierung zu wählen. Artikel 53 Absatz 3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.
(2) Wird kein Wahlvorschlag gemäß Absatz 1 erstattet, ist die Regelung der Geschäftsordnung der Landesregierung über die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung anzuwenden.
(3) Der Präsident des Landtages hat die Landtagsabgeordneten unverzüglich über die Verhinderung des Mitgliedes der Landesregierung zu informieren und zum Zweck der Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung den Landtag einzuberufen.
(4) Sind der Landeshauptmann und der Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert und dauert deren Verhinderung voraussichtlich länger als drei Monate, so hat der Präsident des Landtages ein Mitglied der Landesregierung mit der Vertretung zu betrauen. Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung.
(1) Die Landesregierung ist dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes verantwortlich.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung können auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen werden.
(3) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.
(4) Ein Beschluss, mit dem ein Mitglied der Landesregierung abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.
(5) (Anm.: entfällt laut LGBl. Nr. 64/2014)
(6) Ein Mitglied der Landesregierung kann sein Amt vorzeitig zurücklegen. Die Erklärung über die Zurücklegung ist schriftlich abzugeben. Sie wird mit der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam. Die Erklärung des Landeshauptmannes über die Zurücklegung seines Amtes wird mit der Übergabe an den Präsidenten des Landtages wirksam.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß Artikel 142 und 143 B-VG verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem Anklage wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages.
(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
(1) Wenn die Mitglieder der Landesregierung aus dem Amte scheiden, so hat der Präsident des Landtages bis zur Wahl der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder Beamte des Amtes der Landesregierung mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen.
(2) Der Präsident des Landtages hat die Landtagsabgeordneten unverzüglich über das Ausscheiden der Mitglieder der Landesregierung zu informieren und zum Zweck der Wahl einer neuen Landesregierung den Landtag einzuberufen. Artikel 53 Absatz 3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.
(3) Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn einzelne der gewählten Mitglieder aus der Landesregierung ausscheiden.
(1) Die Landesregierung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(2) In der Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig erledigt werden können.
(3) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Artikel 20 B-VG) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(1) Die Beschlusserfordernisse für die Beschlussfassung der Landesregierung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 in der Geschäftsordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Zu Beschlüssen, mit denen
1. | die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird, | |||||||||
2. | die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird, | |||||||||
3. | die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird, | |||||||||
4. | Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder | |||||||||
5. | die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird | |||||||||
ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder der Landesregierung erforderlich. |
Die Beschlüsse der Landesregierung werden durch den Landeshauptmann und das ihm unterstellte Amt der Landesregierung durchgeführt.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und alle anderen Organe des Landes, der Gemeinden und der durch Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Amtsverschwiegenheit besteht für die Mitglieder der Landesregierung nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(3) Von der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder der Landesregierung in den gesetzlich bestimmten Fällen durch einen unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 60 Absatz 2 zu fassenden Beschluß der Landesregierung entbunden werden.
(4) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Dem Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages auf Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung ist zu entsprechen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß auch für die Beratungen in den Ausschüssen. An Beratungen der Untersuchungsausschüsse sind die Mitglieder der Landesregierung jedoch nur auf besondere Einladung zur Teilnahme berechtigt.
Die Mitglieder der Landesregierung haben gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Bezüge, soweit nicht Ansprüche gegenüber dem Bund nach bundesrechtlichen Regelungen bestehen. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er führt den Vorsitz in der Landesregierung und ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Der Landeshauptmann unterfertigt die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden von besonderer Wichtigkeit; sie sind mit dem Landessiegel zu versehen und von zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung mitzufertigen.
(3) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden üben die Vollziehung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung aus.
(4) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Lande besorgen die ihnen übertragene Verwaltung des Bundesvermögens.
(5) Wenn in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.
Der Landeshauptmann wird durch den Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.
(1) Für das Land Burgenland besteht ein Landesverwaltungsgericht. Dieses hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt.
(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung zu Richterinnen und Richtern ernannt und sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(4) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.
(1) Die Landesregierung kann zur Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen und Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger verlangen.
(3) Die näheren Bestimmunen sind durch Landesgesetz zu treffen.
(1) Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, in allen Angelegenheiten mit Ausnahme jener der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit, die von Organen des Landes wahrzunehmen sind, die Vornahme einer bestimmten, den Aufgabenbereich einer Gemeinde übersteigenden Maßnahme durch die Landesregierung zu beantragen.
(2) Eine Initiative muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie von mindestens 25 von Hundert zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen bzw. Bürgern, die in einer Gemeinde, für die die Initiative von unmittelbarer Bedeutung ist, ihren Wohnsitz haben, unterstützt wird. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen.
(3) In dem die Organisation der Gemeindeverwaltung regelnden Gesetz (Artikel 87) ist vorzusehen, daß das Recht der Bürgerinnen- bzw. Bürgerinitiative auch insofern gewährleistet ist, als es Maßnahmen betrifft, die den Aufgabenbereich einer Gemeinde berühren..
(4) Gesetzesvorschläge der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntgegeben werden. Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe eine Stellungnahme zu dem Gesetzesvorschlag abzugeben. Ebenso sind selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten und der Ausschüsse des Landtages auf Erlassung eines Gesetzes von grundsätzlicher Bedeutung aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses des Landtages der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(5) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
(6) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige Beamtin oder einen rechtskundigen Beamten zu beauftragen, Bürgerinnen und Bürgern in Rechtsangelegenheiten Auskünfte zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.
Die Zuständigkeit der bundesgesetzlich eingerichteten Volksanwaltschaft erstreckt sich auch auf den Bereich der Verwaltung des Landes Burgenland.
(1) Die Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(2) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.
(1) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfall auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) erlassen.
(2) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte unter der Leitung und Verantwortung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes nach den Bestimmungen der vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung.
(1) Die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) dem Landesamtsdirektor.
(2) Zum Landesamtsdirektor ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung zu bestellen.
(3) In Verhinderung des Landesamtsdirektors kommen dessen Obliegenheiten dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu (Landesamtsdirektor-Stellvertreter).
(4) Der Landesamtsdirektor hat für einen gesetzmäßigen, einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften des Amtes der Landesregierung zu sorgen. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
(1) Der Burgenländische Landes-Rechnungshof ist zur Unterstützung des Landtages bei der dem Landtag obliegenden Gebarungskontrolle des Landes sowie zur Gebarungskontrolle der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger berufen. Der Landes-Rechnungshof ist (unbeschadet des Absatz 3) ein Organ des Landtages und als solches bei Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und unmittelbar nur dem Landtag verantwortlich.
(2) Der Landes-Rechnungshof hat folgende Aufgaben:
1. | die Prüfung der Gebarung des Landes; | |||||||||
2. | die Prüfung der Gebarung | |||||||||
a) | der der Landesregierung unterstellten öffentlichen Ämter sowie | |||||||||
b) | der Anstalten, Stiftungen und Fonds, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind; | |||||||||
3. | die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen ihm die finanziellen Anteile zu mehr als 25 % zustehen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist; | |||||||||
4. | die Prüfung der Gebarung von nicht unter Z 3 fallenden Unternehmungen, an denen eine zusammengerechnete Beteiligung des Landes einerseits und burgenländischer Gemeinden und/oder burgenländischer Gemeindeverbände andererseits zu mehr als 25 % vorliegt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten | |||||||||
Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist; | ||||||||||
5. | die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung und der Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen | |||||||||
Förderungen, einschließlich der vom Land übernommenen Haftungen für den Bereich der Haftung; | ||||||||||
6. | die Erstellung von - für die Aufsichtsbehörde nicht verbindlichen - Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände über Auftrag der Landesregierung nach Maßgabe des Absatz 3; | |||||||||
7. | die Mitwirkung an der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes auf Ersuchen des Landtages oder eines seiner Ausschüsse; | |||||||||
8. | die Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle; | |||||||||
9. | die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern; | |||||||||
10. | die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern bestellt sind; | |||||||||
11. | die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist; | |||||||||
12. | die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern; | |||||||||
13. | die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern; | |||||||||
14. | die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern bestellt sind; | |||||||||
15. | die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist; | |||||||||
16. | die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern. |
(3) Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Absatz 2 Z 6 gilt der Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist nicht Organ des Landtages gemäß Absatz 1. Die Landesregierung hat die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages von solchen Prüfungsaufträgen in Kenntnis zu setzen. Der Landes-Rechnungshof ist bei Erstellung von Gutachten gemäß Absatz 2 Z 6 unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4) Weitere Aufgaben können dem Landes-Rechnungshof nur mit Landesgesetz übertragen werden.
(5) Der Landes-Rechnungshof hat - unbeschadet einer allfälligen Einschränkung des Umfangs der Prüfung aufgrund eines Verlangens gemäß Artikel 74a Absatz 1 Z 1 bis 7 - die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung ziffernmäßig richtig ist, mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(6) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem seiner Prüfungsbefugnis unterliegenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes regeln, so entscheidet darüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.
(1) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Z 1 bis 5 von Amts wegen oder auf Verlangen
1. | des Landtages; | |||||||||
2. | eines Drittels der Mitglieder des Landtages; | |||||||||
3. | eines Landtagsklubs, dessen Mitgliederanzahl ein Drittel der Anzahl der Mitglieder des Landtages nicht erreicht (einmal je Kalenderjahr); | |||||||||
4. | des Landes-Rechnungshofausschusses; | |||||||||
5. | dreier Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses; | |||||||||
6. | der Landesregierung oder | |||||||||
7. | eines Mitgliedes der Landesregierung im Rahmen des den Mitgliedern der Landesregierung in der Geschäftsordnung der Landesregierung (Referatseinteilung) zugewiesenen sachlichen Aufgabenbereichs (einmal je Kalenderjahr) | |||||||||
durchzuführen. |
(1a) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Z 9 bis 12 von Amts wegen durchzuführen.
(1b) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Z 13 bis 16
1. | auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder | |||||||||
2. | auf Beschluss des Landtages |
durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Z 1 sowie zwei Anträge gemäß Z 2 gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Z 1 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Z 2.
(2) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag das Ergebnis einer von Amts wegen eingeleiteten Prüfung (Absatz 1 und Absatz 1a) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof der geprüften Stelle, der Landesregierung sowie im Falle einer Prüfung gemäß Absatz 1a dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde zur Kenntnis zu bringen. Im Falle einer Befassung des Landes-Rechnungshofes gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 8 hat der Landes-Rechnungshof den demgemäß erstatteten schriftlichen Bericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der antragstellenden und der geprüften Stelle, dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Nach Durchführung dieser Maßnahmen hat der Landes-Rechnungshof derartige Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Der Landes-Rechnungshof hat der Stelle, die das Verlangen auf die entsprechende Prüfung gestellt hat, das Ergebnis einer auf Verlangen eingeleiteten Prüfung (Absatz 1 Z 1 bis 7 und Absatz 1b) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof
1. | der geprüften Stelle, | |||||||||
2. | dem Landtag, | |||||||||
3. | im Fall einer Prüfung gemäß Absatz 1 Z 1 bis 5 und 7 der Landesregierung und | |||||||||
4. | im Falle einer Prüfung gemäß Absatz 1b dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde | |||||||||
zur Kenntnis zu bringen. Danach hat der Landes-Rechnungshof derartige Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen. |
(4) Der Landes-Rechnungshof hat Gutachten gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 6 der Landesregierung sowie Stellungnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 7 der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages unverzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich zu übermitteln.
(5) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag jeweils bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr (Tätigkeitsbericht) zu übermitteln.
(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus der Direktorin oder dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und den sonstigen Bediensteten.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird - nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung einer Anhörung durch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses, zu der die Präsidentin oder der Präsident des Landtages einzuladen hat - vom Landtag auf Grund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landesrechnungshofes - und im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter - sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Artikel 57).
(4) Die Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes beträgt zehn Jahre; eine Wiederbestellung ist unzulässig. Die Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors endet vor ihrem Ablauf im Sinne des ersten Satzes durch
1. | einen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages erklärten schriftlichen, unwiderruflichen Verzicht auf die weitere Amtsausübung; | |||||||||
2. | den Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung; | |||||||||
3. | ein auf Verlust des Amts lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 142 B-VG oder | |||||||||
4. | die Abberufung durch Beschluss des Landtages, für den die gleichen Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse wie bei der Bestellung (Absatz 2) gelten. |
Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben, das Verfahren und die Organisation des Landes-Rechnungshofes sind mit Landesgesetz zu treffen.
(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes und sieben weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, dass dem Landes-Rechnungshofausschuss mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muss, wie folgt gewählt:
1. a) | Die Obfrau oder der Obmann wird auf Vorschlag jener an Stimmen stärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, der kein Mitglied in der Landesregierung zukommt. | |||||||||
b) | Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes wird auf Vorschlag der an Stimmen zweitstärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, der kein Mitglied in der Landesregierung zukommt. | |||||||||
c) | Ist nur eine Partei nicht in der Landesregierung vertreten, so wird die Obfrau oder der Obmann auf Vorschlag dieser und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen schwächsten in der Landesregierung vertretenen Partei gewählt. | |||||||||
d) | Sind alle im Landtag vertretenen Parteien auch in der Landesregierung vertreten, dann wird die Obfrau oder der Obmann auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen schwächsten Partei und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen zweitschwächsten Partei gewählt. | |||||||||
2. | Für die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Obfrau oder des Obmannes und der sieben weiteren Mitglieder sind die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen. | |||||||||
3. | Für die Obfrau oder den Obmann, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes sowie jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Landes-Rechnungshofausschuss wählt aus seiner Mitte eine Erste oder einen Ersten und eine Zweite oder einen Zweiten Schriftführer. |
(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im Landes-Rechnungshofausschuss zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Stimmenstärke mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass es keine stimmenschwächere Partei gibt, oder erstattet auch diese keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, so geht das Wahlvorschlagsrecht auf die Parteien in aufsteigender Stimmenstärke über. In beiden Fällen werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.
(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Landes-Rechnungshofausschusses unvereinbar.
(4) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insofern sie davon nicht vom Landes-Rechnungshofausschuss selbst entbunden sind, wobei die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen sind.
(5) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses behalten ihre Funktion, bis ein neu gewählter Landtag den Landes-Rechnungshofausschuss gewählt hat. Der Landes-Rechnungshofausschuss ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.
(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss ist nach Bedarf von der Obfrau oder vom Obmann oder bei Verhinderung von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter, so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann. Sie oder er ist verpflichtet, den Ausschuss zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Landes-Rechnungshofausschusses verlangt oder von der Direktorin oder vom Direktor des Landes-Rechnungshofes beantragt wird. Wenn die Obfrau oder der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages vorzunehmen. Dieser oder diesem obliegt in diesem Fall die Festlegung der Tagesordnung (Abs. 3). Sie oder er ist verpflichtet, Verlangen nach Abs. 3 nachzukommen.
(2) Der Landes-Rechnungshofausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Den Vorsitz führt die Obfrau oder der Obmann; im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes vertreten. Bei gleichzeitiger Verhinderung von Obfrau und Obmann sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters obliegt die Vorsitzführung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Ausschusses.
(3) Die Tagesordnung wird von jener Person festgelegt, welche zur Sitzung eingeladen hat. Mindestens zwei Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses können schriftlich bei der einberufenden Person verlangen, dass ein Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Diesem Verlangen ist nachzukommen.
(4) Zur Anhörung der Bewerber für die Funktion der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes durch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages einzuladen.
Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidentinnen oder Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung der Obfrau oder des Obmannes (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Obfrau oder des Obmannes) des Landes-Rechnungshofausschuss an den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärung teilzunehmen. Die Direktorin oder der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat an den Beratungen des Landes-Rechnungshofausschusses über die dem Landtag übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofes teilzunehmen; sie oder er hat das Recht, in den Beratungen des Ausschusses bei Behandlungen dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen. Der Landes-Rechnungshofausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses beizuziehen.
Für die Geschäftsordnung des Landes-Rechnungshofausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Landes-Rechnungshofausschuss kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließen.
Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung des Landes zu beauftragen.
(1) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Der Landeshauptmann hat dabei vor Aufnahme von Verhandlungen die Bundesregierung zu unterrichten und vor Abschluß des Staatsvertrages die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.
(2) Das Land Burgenland und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
(3) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit den anderen Bundesländern Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Staatsverträge, deren Inhalt die Erlassung oder Änderung eines Landesgesetzes erfordert, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(2) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Vereinbarungen des Landes mit anderen Bundesländern oder dem Bund sowie Vereinbarungen, deren Inhalt die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen erfordert, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(3) Staatsverträge des Landes, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 1 fallen und Vereinbarungen des Landes, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 2 fallen, sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(4) Für Staatsverträge und Vereinbarungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten die Bestimmungen der Artikel 31 und 34 sinngemäß.
Auf Vereinbarungen im Sinne des Artikel 80 Absatz 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 80 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der beteiligten Länder anderes bestimmt wird.
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die
1. | der Bund dem Land mitgeteilt hat und die Gesetzgebung des Landes betreffen oder | |||||||||
2. | sonst von wesentlichem Interesse für das Land sind, umgehend zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat dem Landtag dabei die Frist, die der Bund dem Land für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt hat, mitzuteilen. |
(2) Der Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, das ihm nach Absatz 1 zur Kenntnis gebracht wurde, in einer Entschließung (Artikel 46 Absatz 1) äußern.
(3) Die Landesregierung ist an den Inhalt von gemäß Absatz 2 vom Landtag fristgerecht mitgeteilten Entschließungen gebunden, wenn und soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die ganz oder in einzelnen Bestimmungen in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. Die Landesregierung darf davon nur aus zwingenden landes- oder integrationspolitischen Gründen abweichen. Diese Gründe sind dem Landtag unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Landtag kann sich bei der Erfüllung der ihm nach diesem Artikel zukommenden Aufgaben des Ausschusses für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Artikel 42b) bedienen.
(1) Das Land gliedert sich in Gemeinden.
(2) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ein eigener und ein vom Land übertragener.
(2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten, einschließlich jener des Artikels 84 Absatz 3, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.
(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.
(1) Ein Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) darf nicht gleichzeitig Mitglied der Landesregierung sein.
(2) Für die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.
Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Landesverfassungsgesetz geregelt.
Akte der Vollziehung und sonstige Rechtsakte auf Grund des Landes-Verfassungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, werden durch dieses Landes-Verfassungsgesetz nicht berührt; dies gilt auch für Wahlen und Bestellungen von Organen des Landes.
Die zur Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(1) Dieses Landes-Verfassungsgesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Verfassungsgesetz vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Landesregierung (Artikel 51 Absatz 1) und die Wahl ihrer Mitglieder (Artikel 53 Absätze 2 und 7) sowie über die Gebarungskontrolle (Artikel 74 bis 80) treten mit Beginn der nach dem 30. September 1982 neu anlaufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Art. 5, 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 zweiter Satz und die Neuerlassung der Art. 15 bis 19 und die Änderung des Art. 20 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) In der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 75/2013 treten in Kraft:
1. | die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Art. 32, Art. 37, Art. 75 und Art. 90 sowie Art. 4 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 14, Art. 32, Art. 35 Abs. 2, die Überschrift zu Art. 37, Art. 37 Abs. 6 und 7, Art. 37b, Art. 64, Art. 68 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1, Art. 74a Abs. 1, Art. 74b Abs. 2, die Änderung der Überschrift zu Art. 75, Art. 75 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, Art. 76, Art. 77 und Art. 78 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, | |||||||||
2. | die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Unterabschnittsbezeichnungen des III. Abschnitts und zu Art. 66a sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44a Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, die Unterabschnittsbezeichnungen im III. Abschnitt, Art. 66a und Art. 85 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014. |
(5) Für das Inkrafttreten der durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 64/2014 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. | Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. | |||||||||
2. | Art. 22 Abs. 5, Art. 30 Abs. 1, 1a und 2, Art. 46 Abs. 1a, Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 8, Art. 55 Abs. 1, 2 und 3, Art. 56 Abs. 3, 4 und 5, Art. 58 Abs. 2, Art. 60 sowie Art. 75 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. | |||||||||
3. | Art. 53 tritt mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXI. Gesetzgebungsperiode in Kraft und ist erstmals bei der Wahl der Landesregierung für die XXI. Gesetzgebungsperiode anzuwenden. Die Wahl der Mitglieder der Landesregierung in der XX. Gesetzgebungsperiode ist nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 geltenden Bestimmungen durchzuführen. | |||||||||
4. | Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 9 tritt mit Beginn der XXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Zugleich tritt Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 außer Kraft. | |||||||||
5. | Art. 74 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 Z 8 bis 16, Art. 74a Abs. 1a, 1b, 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. |
(6) Für das Inkrafttreten des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 43/2020 gilt Folgendes:
1. | die Änderungen des Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft und sind erstmals bei der Wahl der Präsidenten für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden. | |||||||||
2. | die Änderung im Inhaltsverzeichnis, Art. 10 Abs. 5, Art. 19 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1, Art. 32, Art. 37 Abs. 1, 1a und 6, Art. 38, Art. 39 Abs. 2 Z 1, Art. 40, Art. 41, Art. 43 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und 2 sowie Art. 73 Abs. 2 und 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
LGBl. Nr. 21/1984 (XIV. Gp. IA 66 AB 69)
LGBl. Nr. 36/1990 (XV. Gp. RV 290 AB 396)
LGBl. Nr. 19/1992 (XVI. Gp. RV 61 AB 74)
LGBl. Nr. 3/1996 (XVI. Gp. RV 711 AB 747)
LGBl. Nr. 22/2002 (XVIII. Gp. IA 224 AB 232)
LGBl. Nr. 42/2005 (XVIII. Gp. RV 1000 AB 1013)
LGBl. Nr. 54/2005 (XVIII. Gp. RV 1049 AB 1065)
LGBl. Nr. 44/2006 (XIX. Gp. RV 187 AB 187)
LGBl. Nr. 10/2008 (XIX. Gp. RV 653 AB 659)
LGBl. Nr. 75/2013 (XX. Gp. RV 784 AB 844)
LGBl. Nr. 64/2014 (XX. Gp. IA 1118 AB 1124)
LGBl. Nr. 43/2020 (XXII. Gp. IA 136 AB 149)
Inhaltsverzeichnis | |
I. Allgemeine Bestimmungen | |
Artikel 1 | Staatsform |
Artikel 2 | Staatsgewalt |
Artikel 3 | Parteien |
Artikel 4 | Landesgebiet |
Artikel 5 | Landesbürgerinnen und Landesbürger |
Artikel 6 | Landessprache |
Artikel 7 | Landeshauptstadt und Sitz der obersten Organe |
Artikel 8 | Landessymbole |
II. Gesetzgebung des Landes |
A. LANDTAG |
Artikel 9 | Organ der Gesetzgebung |
Artikel 10 | Zusammensetzung und Wahl des Landtages |
Artikel 11 | Wahlkreise |
Artikel 12 | Gesetzgebungsperiode |
Artikel 13 | Auflösung des Landtages |
Artikel 14 | Landtagsklubs |
Artikel 15 | Wahl der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages |
Artikel 16 | Abberufung der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages |
Artikel 17 | Aufgaben der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages |
Artikel 18 | Vertretung der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages |
Artikel 19 | Landtagsdirektion |
Artikel 20 | Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche Immunität |
Artikel 21 | Geschäftsordnung des Landtages |
B. STELLUNG DER MITGLIEDER DES LANDTAGES |
Artikel 22 | Freies Mandat, erneute Zuweisung eines Mandates |
Artikel 23 | Angelobung |
Artikel 24 | Persönliche Immunität |
Artikel 25 | Unvereinbarkeiten |
Artikel 26 | Öffentlich Bedienstete - Bewerbung um ein Mandat, Mandatsausübung |
Artikel 27 | Bezüge |
Artikel 28 | Mandatsverlust |
C. WEG DER LANDESGESETZGEBUNG |
Artikel 29 | Gesetzesvorschläge |
Artikel 30 | Volksbegehren |
Artikel 31 | Beschlusserfordernisse |
Artikel 32 | Mitwirkung von Bundesorganen, Zustimmung der Bundesregierung |
Artikel 33 | Volksabstimmung |
Artikel 34 | Beurkundung, Gegenzeichnung |
Artikel 35 | Kundmachung und Inkrafttreten |
Artikel 36 | Anfechtung von Landesgesetzen |
D. MITWIRKUNG AN DER VOLLZIEHUNG |
Artikel 37 | Landesvoranschlag, Grundsätze der Finanzgebarung |
Artikel 37a | Landesvermögen |
Artikel 37b | Sicherung der Leistungen der Daseinsvorsorge |
Artikel 38 | Voranschlagsprovisorium |
Artikel 39 | Finanzplan |
Artikel 40 | Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen |
Artikel 41 | Rechnungsabschluss |
Artikel 42 | Landesausschüsse |
Artikel 42a | Hauptausschuss |
Artikel 42b | Ausschuss für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit |
Artikel 43 | Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung - Fragerecht des Landtages |
Artikel 44 | Fragerecht der Mitglieder des Landtages |
Artikel 44a | Aktuelle Stunde |
Artikel 45 | Regierungserklärung und Informationspflicht |
Artikel 46 | Entschließungen und Einsetzung von Untersuchungsausschüssen |
Artikel 47 | Enqueten |
Artikel 48 | Auskunftsrecht und Akteneinsicht |
E. MITWIRKUNG AN DER BESTELLUNG DES BUNDESRATES |
Artikel 49 | Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder |
III. Vollziehung des Landes |
A. LANDESREGIERUNG |
Artikel 50 | Aufgaben |
Artikel 51 | Zusammensetzung |
Artikel 52 | Unvereinbarkeiten |
Artikel 53 | Wahl der Mitglieder der Landesregierung |
Artikel 54 | Angelobung |
Artikel 55 | Vertretung der Mitglieder der Landesregierung |
Artikel 56 | Politische Verantwortlichkeit der Landesregierung gegenüber dem Landtag; Amtsverzicht |
Artikel 57 | Rechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung |
Artikel 58 | Übergangsregierung |
Artikel 59 | Geschäftsordnung der Landesregierung |
Artikel 60 | Beschlusserfordernisse |
Artikel 61 | Durchführung der Beschlüsse der Landesregierung |
Artikel 62 | Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht |
Artikel 63 | Teilnahme an Landtagssitzungen |
Artikel 64 | Bezüge der Mitglieder der Landesregierung |
B. LANDESHAUPTMANN |
Artikel 65 | Aufgaben des Landeshauptmannes |
Artikel 66 | Vertretung des Landeshauptmannes |
C. VERWALTUNGSGERICHTIGSBARKEIT DES LANDES |
Artikel 66a | Landesverwaltungsgericht |
D. MITWIRKUNG DER LANDESBÜRGERINNEN UND LANDESBÜRGER AN DER |
VOLLZIEHUNG | |
Artikel 67 | Volksbefragung |
Artikel 68 | Bürgerinnen- und Bürgerinitiative und Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung |
Artikel 69 | Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürgerinnen und Bürger |
Artikel 70 | Volksanwaltschaft |
E. AMT DER LANDESREGIERUNG |
Artikel 71 | Organisation |
Artikel 72 | Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung |
Artikel 73 | Landesamtsdirektor |
F. GEBARUNGSKONTROLLE |
Artikel 74 | Aufgaben des Landes-Rechnungshofs |
Artikel 74a | Verfahren des Landes-Rechnungshofs |
Artikel 74b | Organisation des Landes-Rechnungshofs |
Artikel 74c | Ausführungsregelungen |
Artikel 75 | Landes-Rechnungshofausschuss |
Artikel 76 | Einberufung und Beschlussfähigkeit |
Artikel 77 | Auskunfts- und Befragungsrechte |
Artikel 78 | Geschäftsordnung |
Artikel 79 | Prüfungsaufträge an den Rechnungshof |
IV. Staatsverträge und Vereinbarungen | |
Artikel 80 | Gegenstand der Staatsverträge und Vereinbarungen |
Artikel 81 | Genehmigungserfordernisse |
Artikel 82 | Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes |
Artikel 83 | Mitwirkung des Landtages in Angelegenheiten der europäischen Integration |
V. Gemeinden | |
Artikel 84 | Begriff und rechtliche Stellung |
Artikel 85 | Wirkungsbereich |
Artikel 86 | Unvereinbarkeiten |
Artikel 87 | Organisation |
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Artikel 88 | Übergangsbestimmung |
Artikel 89 | Abgabenfreiheit |
Artikel 90 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |