Art. 25 B-L-VG Unvereinbarkeiten

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung sein.

(2) Die Mitglieder des Landtages haben sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die ihre politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.

(3) Für die Mitglieder des Landtages gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.

In Kraft seit 26.01.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 25 B-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 25 B-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 25 B-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 25 B-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 25 B-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 24 B-L-VG
Art. 26 B-L-VG