(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung sein.
(2) Die Mitglieder des Landtages haben sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die ihre politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.
(3) Für die Mitglieder des Landtages gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.
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