Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Für Bürgschaften zu Lasten des Landes, Leasingfinanzierungen, zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen sowie für Kreditoperationen des Landes ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.
In Kraft seit 26.07.2005 bis 31.12.9999
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