Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Beschlüsse der Landesregierung werden durch den Landeshauptmann und das ihm unterstellte Amt der Landesregierung durchgeführt.
In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 61 B-L-VG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 61 B-L-VG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 61 B-L-VG