Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder eine parlamentarische Enquete über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches abzuhalten. Hiebei sind, soweit dies einer umfassenden Information dient, schriftliche Äußerungen einzuholen sowie Sachverständige und andere Auskunftspersonen beizuziehen. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
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