(1) Ein Mitglied des Landtages wird seines Mandates verlustig:
a) | wenn es die Angelobung nicht in der im Artikel 23 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will; | |||||||||
b) | wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder durch 30 Tage ohne einen vom Landtag anerkannten triftigen Grund den Sitzungen des Landtages ferngeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; | |||||||||
c) | wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird; | |||||||||
d) | wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; | |||||||||
e) | wegen Unvereinbarkeit. |
(2) Über den Eintritt des Mandatsverlustes erkennt der Verfassungsgerichtshof (Artikel 141 B-VG).
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