(1) Für die Wahl in den Landtag wird das Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteilt.
(2) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:
Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See;
Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung;
Wahlkreis 3: den politischen Bezirk Mattersburg;
Wahlkreis 4: den politischen Bezirk Oberpullendorf;
Wahlkreis 5: den politischen Bezirk Oberwart;
Wahlkreis 6: den politischen Bezirk Güssing;
Wahlkreis 7: den politischen Bezirk Jennersdorf.
(3) Die Zahl der Mitglieder des Landtages ist auf die Wahlberechtigten eines Wahlkreises (Wahlkörper) im Verhältnis der Bürgerinnen- und Bürgerzahl der Wahlkreise zu verteilen. Die Bürgerinnen- und Bürgerzahl der Wahlkreise ist die Zahl der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2009) im Burgenland ihren Hauptwohnsitz hatten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Verteilung der Mitglieder des Landtages auf die Wahlkreise, über die Wahlberechtigten und die Wählbarkeit sowie das Wahlverfahren sind (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz und die Briefwahl) durch die Landtagswahlordnung zu treffen.
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