(1) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Staatsverträge, deren Inhalt die Erlassung oder Änderung eines Landesgesetzes erfordert, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(2) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Vereinbarungen des Landes mit anderen Bundesländern oder dem Bund sowie Vereinbarungen, deren Inhalt die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen erfordert, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(3) Staatsverträge des Landes, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 1 fallen und Vereinbarungen des Landes, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 2 fallen, sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(4) Für Staatsverträge und Vereinbarungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten die Bestimmungen der Artikel 31 und 34 sinngemäß.
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