(1) Die Landesregierung hat ein
1. | von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern, | |||||||||
2. | von mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder | |||||||||
3. | von mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse | |||||||||
gestelltes Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln. |
(1a) Ein Volksbegehren gemäß Absatz 1 Z 2 oder Z 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.
(2) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Ein Antrag gemäß Absatz 1 Z 1 muß von mindestens 2 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden.
(3) Bei einem Volksbegehren sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt.
(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einem Volksbegehren beruhen, sind mit Berufung auf dieses Volksbegehren kundzumachen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
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