Art. 20 B-L-VG Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche Immunität

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es von der oder von dem Vorsitzenden oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörerinnen und Zuhörer beschlossen wird.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder rechtlichen Verantwortung frei.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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