(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß Artikel 142 und 143 B-VG verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem Anklage wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages.
(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
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