(1) Die Landesregierung hat anläßlich der Vorlage des ersten Budgets ihrer Funktionsperiode dem Landtag einen Finanzplan über die Grundlagen der Veranschlagungen für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre vorzulegen.
(2) Der Finanzplan hat insbesonders zu enthalten:
1. | Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Auszahlungen und Aufwendungen in dem Zeitraum der nächsten fünf Jahre, gegliedert nach Jahresbeträgen und Aufgabenbereichen; | |||||||||
2. | die Bedeckungsmaßnahmen, die hiefür in Aussicht genommen werden; | |||||||||
3. | die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung; | |||||||||
4. | die dazu erforderlichen Erläuterungen. |
(3) Bei der Beschlußfassung des Landesvoranschlages sind allfällige Abweichungen vom Finanzplan festzustellen. Der Finanzplan ist dieser Feststellung entsprechend fortzuführen.
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