Art. 60 B-L-VG Beschlusserfordernisse

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Beschlusserfordernisse für die Beschlussfassung der Landesregierung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 in der Geschäftsordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Zu Beschlüssen, mit denen

1.

die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,

2.

die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,

3.

die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,

4.

Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder

5.

die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird

ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder der Landesregierung erforderlich.

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
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