(1) Die Beschlusserfordernisse für die Beschlussfassung der Landesregierung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 in der Geschäftsordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Zu Beschlüssen, mit denen
1. | die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird, | |||||||||
2. | die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird, | |||||||||
3. | die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird, | |||||||||
4. | Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder | |||||||||
5. | die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird | |||||||||
ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder der Landesregierung erforderlich. |
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