Art. 42a B-L-VG Hauptausschuß

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Dem Hauptausschuß obliegt die Mitwirkung an der Erlassung von Notverordnungen durch die Landesregierung (Artikel 50).

(2) Der Hauptausschuß besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern, die jedoch sieben nicht übersteigen darf. Alle Mitglieder des Hauptausschusses werden vom Landtag aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Hauptausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. Solte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.

(3) Für die Obfrau oder den Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte eine Erste Schriftführerin bzw. einen Ersten Schriftführer und eine Zweite Schriftführerin bzw. einen Zweiten Schriftführer.

(4) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen. Darin ist insbesondere vorzusorgen, daß der Hauptausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann.

In Kraft seit 26.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 42a B-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 42a B-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 42a B-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 42a B-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 42a B-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 42 B-L-VG
Art. 42b B-L-VG