(1) Von den Anteilsrechten an der Energie Burgenland AG müssen mindestens 51% im Eigentum des Landes Burgenland stehen oder dem Land Burgenland über eigene Unternehmen zugerechnet werden.
(2) Die Versorgung der Gemeindebürger mit einwandfreiem Trinkwasser ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde oder eines hiefür gebildeten Gemeindeverbandes. Für die vom Benützer zu entrichtende Gebühr kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung Höchstbeträge festsetzen.
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