Art. 45 B-L-VG Regierungserklärung und Informationspflicht

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Landesregierung hat am Beginn ihrer Funktionsperiode eine Regierungserklärung abzugeben, die insbesondere die Schwerpunkte der künftigen Regierungstätigkeit zu enthalten hat.

(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung den Landtag über alle geplanten bedeutsamen Regierungsakte frühzeitig zu informieren.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
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