(1) Der Landtag kann zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Regierungspolitik Landesausschüsse einsetzen.
(2) Einem Landesausschuß gehören an: die sachlich zuständigen Mitglieder der Landesregierung, Mitglieder des Landtages und die Vorständinnen oder Vorstände der sachlich zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
(3) Die Mitglieder des Landtages werden vom Landtag in den Landesausschuß nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet.
(4) Ein Landesausschuß kann nach Bedarf Sachverständige beiziehen.
(5) Die erstmalige Einberufung eines Landesausschusses obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages. Ein Landesausschuß ist einzusetzen, wenn dies ein Mitglied der Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(6) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
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