Art. 75 B-L-VG Landes-Rechnungshofausschuss

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes und sieben weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, dass dem Landes-Rechnungshofausschuss mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muss, wie folgt gewählt:

1. a)

Die Obfrau oder der Obmann wird auf Vorschlag jener an Stimmen stärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, der kein Mitglied in der Landesregierung zukommt.

b)

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes wird auf Vorschlag der an Stimmen zweitstärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, der kein Mitglied in der Landesregierung zukommt.

c)

Ist nur eine Partei nicht in der Landesregierung vertreten, so wird die Obfrau oder der Obmann auf Vorschlag dieser und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen schwächsten in der Landesregierung vertretenen Partei gewählt.

d)

Sind alle im Landtag vertretenen Parteien auch in der Landesregierung vertreten, dann wird die Obfrau oder der Obmann auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen schwächsten Partei und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen zweitschwächsten Partei gewählt.

2.

Für die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Obfrau oder des Obmannes und der sieben weiteren Mitglieder sind die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

3.

Für die Obfrau oder den Obmann, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes sowie jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Landes-Rechnungshofausschuss wählt aus seiner Mitte eine Erste oder einen Ersten und eine Zweite oder einen Zweiten Schriftführer.

(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im Landes-Rechnungshofausschuss zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Stimmenstärke mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass es keine stimmenschwächere Partei gibt, oder erstattet auch diese keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, so geht das Wahlvorschlagsrecht auf die Parteien in aufsteigender Stimmenstärke über. In beiden Fällen werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.

(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Landes-Rechnungshofausschusses unvereinbar.

(4) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insofern sie davon nicht vom Landes-Rechnungshofausschuss selbst entbunden sind, wobei die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen sind.

(5) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses behalten ihre Funktion, bis ein neu gewählter Landtag den Landes-Rechnungshofausschuss gewählt hat. Der Landes-Rechnungshofausschuss ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
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