Art. 51 B-L-VG

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.

In Kraft seit 17.02.2020 bis 31.12.9999
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