(1) Bewerben sich öffentlich Bedienstete um ein Mandat im Landtag, ist ihnen die dafür erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Öffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Landtages sind, sind auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(3) Öffentlich Bedienstete, die wegen der Ausübung ihres Mandates am bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben Anspruch darauf, dass ihnen eine zumutbare gleichwertige - mit ihrer Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
0 Kommentare zu Art. 26 B-L-VG