(1) Burgenland umfaßt das durch Staatsverträge und Gesetze in seinem gegenwärtigen Bestand festgelegte Landesgebiet.
(2) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn dadurch zugleich eine Änderung von Landesgrenzen des Burgenlandes erfolgen soll.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes, mit denen zugleich eine Änderung der Grenzen des Burgenlandes erfolgen soll, bedürfen eines Landesgesetzes sowie damit übereinstimmender Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder. Für Grenzbereinigungen genügen ein Landesgesetz und damit übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder.
(4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Landtages über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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