Art. 37 B-L-VG

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Landeshaushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.

(1a) Dem Landtag ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einzahlungen und Erträge sowie der Auszahlungen und Aufwendungen des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen (Landesvoranschlag). Der Landesvoranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und den Stellenplan sowie gegebenenfalls weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.

(2) Der Landtag beschließt den Landesvoranschlag vor Beginn des Finanzjahres.

(3) Der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.

(4) Die Landesregierung ist bei der Vollziehung des Landesvoranschlages an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden.

(5) Die Landesregierung kann dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag vorlegen.

(6) Die Finanzgebarungen des Landes und sonstiger Rechtsträger (ausgenommen Gemeinden und Gemeindeverbände), die im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Sektor Staat zugerechnet werden und deren Organisationsrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, sind risikoavers auszurichten. Insbesondere sind bei der Finanzgebarung keine vermeidbaren Risiken einzugehen und volle Transparenz zu gewährleisten.

(7) Die näheren Bestimmungen über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung sind durch Landesgesetz zu treffen.

In Kraft seit 09.07.2020 bis 31.12.9999
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