Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Auf Vereinbarungen im Sinne des Artikel 80 Absatz 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 80 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der beteiligten Länder anderes bestimmt wird.
In Kraft seit 07.02.2002 bis 31.12.9999
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