Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Mitglieder des Landtages erhalten aus Landesmitteln für die Ausübung ihrer Tätigkeit Bezüge. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
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